Ab dem Alter von 60 Jahren beim Mann und 59 bei der Frau kann das Altersguthaben im Rahmen einer (vorzeitigen) Pensionierung bezogen werden. Es ist jedoch von Vorteil, das Vorsorgeguthaben möglichst lange in Vorsorgeform (2. Säule) zu belassen, weil die Erträge und das Vermögen dort nicht der Steuer unterworfen sind. Spätestens im Alter von 70 Jahren beim Mann und 69 bei der Frau müssen die Gelder bezogen werden und unterliegen der Kapitalauszahlungsbesteuerung.
Das Vorsorgeguthaben kann beim Austritt aus der alten Pensionskasse, auf Verlangen des Vorsorgenehmers, auf zwei separate Vorsorgeeinrichtungen überwiesen werden. Dieses Vorgehen erlaubt es, die Kapitalauszahlungen zu staffeln und auf zwei verschiedene Steuerperioden zu verteilen. Der Vorsorgenehmer kann damit von einem reduzierten Steuersatz (Progressionseffekt) profitieren. Die Finanzplanung verbessert sich zudem dadurch, dass der Pensionierte über sein Altersguthaben zu zwei verschiedenen Zeitpunkten verfügen kann und nicht die ganze Summe auf einmal beziehen muss.